Art. 46 WaG

Rechtspflege

1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1bis und 1ter …
2 Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen.
3 Das Beschwerderecht der Kantone, Gemeinden und Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz richtet sich nach den Artikeln 12–12g des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz. Es ist auch gegen Verfügungen gegeben, die gestützt auf Artikel 5, 7, 8, 10, 12 und 13 dieses Gesetzes erlassen werden.
4 Der Bundesrat kann in den Ausführungserlassen ein Einspracheverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen vorsehen.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Waldfeststellung
    · 13.03.1996 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Abgrenzung Verwaltungsgerichtsbeschwerde - staatsrechtliche Beschwerde. 1. Rechtsmittelweg in bezug auf die kantonalrechtliche Kostenverlegung (E. 1b)
    · 19.06.1996 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Waldrecht, Bau- und Planungsrecht; Baubewilligung für einen Forstwerkhof im Wald
    · 28.05.1997 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Schweinezucht in der Landwirtschaftszone
    · 07.09.2007 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Beschwerderecht und -obliegenheit der Natur- und Heimatschutzorganisationen nach Art. 46 Abs. 3 WaG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 NHG
    · 07.11.1995 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 19.08.2003 · 3 Zitierungen
  • 20.03.2002 · 3 Zitierungen
  • Baubewilligung für Zuchtschweinestall
    · 07.09.2007 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.