Erwägungen

Die Ortsbürgergemeinde Reinach beantragte am 11. April 1994 beim Gemeinderat Reinach eine Baubewilligung für einen Forstwerkhof auf einer Waldparzelle. Der Gemeinderat erteilte die Bewilligung und wies eine Einsprache der Nachbarn S. und D. ab. S. und D. gelangten daraufhin mit einer Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Aargau, die jedoch erfolglos blieb. Anschließend erhoben S. und D. Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Baugesuch für den Forstwerkhof abzulehnen ist. Zum einen konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Werkhof für die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort betrieblich notwendig ist. Der längerfristig erzielbare Holzschlagmenge von rund 2'100 m³ pro Jahr rechtfertigt keinen eigenen Werkhof. Zum anderen ist bei im Wald geplanten forstlichen Bauten und Anlagen zu prüfen, ob das Vorhaben nicht ebenso gut in der Bauzone errichtet werden könnte und ob die Errichtung im Wald gegenüber der Errichtung in der Bauzone erheblich vorteilhafter erscheint. Die Beschwerdegegner konnten dies nicht nachweisen, da es sich vorwiegend um finanzielle Überlegungen handelte.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Nutzungsordnungskonformität von im Wald vorgesehenen forstlichen Bauten und Anlagen sowohl der Zweck als auch die betriebs- und forstwirtschaftliche…