Erwägungen

Das Grundstück Kat.-Nr. x befindet sich in der Wohnzone W2D der Gemeinde Rüschlikon. Rund die Hälfte des Baugrundstücks liegt auf sogenanntem Konzessionsland, das 1897 ins Privateigentum der Beschwerdeführer überging. Für Bauten auf diesem Konzessionsland ist eine Bewilligung der Baudirektion (Baukonzession) erforderlich.

Die Baudirektion verweigerte die Baukonzession, da das geplante Einfamilienhaus den in ihren Richtlinien vorgesehenen Mindestgewässerabstand von 18 Metern unterschreitet und zudem mehr als zwei Geschosse aufweist. Die Beschwerdeführer fochten diese Verweigerung an.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Vorinstanz auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Baudirektion zurück. Es stellt fest, dass die Baudirektion an den Gewässerabstand und die Geschosszahl des Vorhabens zu Unrecht höhere Anforderungen gestellt hat, als die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen verlangen.

Das Bundesgericht führt aus, dass die Kantone gemäss dem Raumplanungsgesetz verpflichtet sind, mit planerischen Mitteln See- und Flussufer möglichst freizuhalten und den öffentlichen Zugang zu erleichtern. Soweit verbindliche Normen und nutzungsplanerische Festlegungen bestehen, welche die Nutzung des Seeuferbereichs regeln und dabei auch das Konzessionsland einschliessen, sind die zuständigen Behörden beim Entscheid über die Baukonzessionen daran gebunden. Ihr Ermessen wird in diesem Umfang eingeschränkt.

Die Richtlinien der Baudirektion, die vom Gewässerabstand und der Geschosszahl abweichende Anforderungen stellen, haben keine genügende gesetzliche Grundlage. Die Baudirektion kann daher nicht im Einzelfall frei über Baukonzessionen auf Konzessionsland entscheiden, sondern ist an die…