Sachverhalt

Die Grundstücke Kat.Nrn. 2795, 2796, 8911 und 9449 in Feldmeilen wurden im Rahmen der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Meilen von 1988 der Kernzone Feldmeilen KB 75% zugewiesen, was ein weitgehendes Bauverbot zur Folge hatte. Die Eigentümer machten daraufhin Entschädigungsforderungen wegen materieller Enteignung geltend. Das Bundesgericht musste beurteilen, ob die Zuweisung zur Kernzone eine entschädigungspflichtige Eigentumsbeschränkung darstellte.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Zuweisung der Parzellen Kat.Nrn. 9449 und 2795 zur Kernzone mit Bauverbot eine materielle Enteignung darstellte. Diese Grundstücke gehörten zum weitgehend überbauten Gebiet von Feldmeilen und die Eigentümer durften daher mit einer Einzonung in die Bauzone rechnen. Die Freihaltung dieser Parzellen diente zwar dem Schutz des Landguts Mariafeld, erforderte aber keinen zwingenden Ausschluss der Überbauung. Somit war die Nichteinzonung entschädigungspflichtig.

Hingegen verneinte das Bundesgericht eine materielle Enteignung für die Parzelle Kat.Nr. 8911.…