Art. 36 RPG
Einführende Massnahmen der Kantone
1 Die Kantone erlassen die für die Anwendung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften.
2 Solange das kantonale Recht keine anderen Behörden bezeichnet, sind die Kantonsregierungen ermächtigt, vorläufige Regelungen zu treffen, insbesondere Planungszonen (Art. 27) zu bestimmen und einschränkende Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen (Art. 27a) zu erlassen.
3 Solange keine Bauzonen bestehen und das kantonale Recht nichts anderes vorsieht, gilt das weitgehend überbaute Gebiet als vorläufige Bauzone.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Materielle Enteignung; Nichteinzonung durch Festsetzung eines Freihaltebereichs im weitgehend überbauten Gebiet im Sinne der Art. 15 lit. a und Art. 36 Abs. 3 RPG56 Zitierungen
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2Materielle Enteignung (Nichteinzonung)48 Zitierungen
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3Materielle Enteignung (Nichteinzonung)30 Zitierungen
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4Materielle Enteignung bei Nichteinzonung26 Zitierungen
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5Zuweisung von überbautem Land aus der Industriezone in eine kommunale Freihaltezone (Nichteinzonung)23 Zitierungen
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6Ausnahmebewilligung für die Erstellung einer zonenkonformen, aber nicht standortgebundenen Baute im Gewässerraum (Art. 36a GSchG; Art. 41a und 41c GSchV)19 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Anwendbarkeit der Kleinsiedlungsverordnung (KSV) auf Liegenschaft Nr. 553, Grundbuch Kemmental15 Zitierungen
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13 Zitierungen
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AN.2023.000087 Zitierungen25.01.2024 · 7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.