Art. 36 RPG

Einführende Massnahmen der Kantone

1 Die Kantone erlassen die für die Anwendung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften.
2 Solange das kantonale Recht keine anderen Behörden bezeichnet, sind die Kantonsregierungen ermächtigt, vorläufige Regelungen zu treffen, insbesondere Planungszonen (Art. 27) zu bestimmen und einschränkende Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen (Art. 27a) zu erlassen.
3 Solange keine Bauzonen bestehen und das kantonale Recht nichts anderes vorsieht, gilt das weitgehend überbaute Gebiet als vorläufige Bauzone.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Materielle Enteignung; Nichteinzonung durch Festsetzung eines Freihaltebereichs im weitgehend überbauten Gebiet im Sinne der Art. 15 lit. a und Art. 36 Abs. 3 RPG
    · 28.09.1995 · 56 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Materielle Enteignung (Nichteinzonung)
    · 18.04.2006 · 48 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Materielle Enteignung (Nichteinzonung)
    · 04.11.1996 · 30 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Materielle Enteignung bei Nichteinzonung
    · 16.06.1999 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Zuweisung von überbautem Land aus der Industriezone in eine kommunale Freihaltezone (Nichteinzonung)
    · 07.06.1996 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Ausnahmebewilligung für die Erstellung einer zonenkonformen, aber nicht standortgebundenen Baute im Gewässerraum (Art. 36a GSchG; Art. 41a und 41c GSchV)
    · 12.06.2014 · 19 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Anwendbarkeit der Kleinsiedlungsverordnung (KSV) auf Liegenschaft Nr. 553, Grundbuch Kemmental
    · 23.11.2022 · 15 Zitierungen
  • 11.10.2021 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  • AN.2023.00008
    25.01.2024 · 7 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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