Sachverhalt
Ernst Billeter und Edgar Stampfli sind Eigentümer von zwei Grundstücken in Dietikon, die seit langem überbaut sind. Die Grundstücke lagen ursprünglich in der Industriezone J1, wurden aber durch eine neue Bau- und Zonenordnung der kommunalen Freihaltezone (FB) zugewiesen. Die Eigentümer machten daraufhin Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung geltend. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich stellte fest, dass die Zuweisung der Grundstücke zur Freihaltezone keine materielle Enteignung bewirkt habe. Gegen dieses Urteil erhoben die Eigentümer Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Bundesgericht gutgeheissen hat.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Nichteinzonung eines Grundstücks in eine Bauzone bei der erstmaligen Schaffung einer raumplanerischen Grundordnung, die den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Anforderungen entspricht, grundsätzlich keine Entschädigungspflicht auslöst. Eine Ausnahme kann jedoch dann gelten, wenn das Grundstück überbaubares oder grob erschlossenes Land ist, das von einem Gewässerschutzprojekt erfasst wird und der Eigentümer bereits erhebliche Kosten für die Erschliessung und Überbauung aufgewendet hat.
Im vorliegenden Fall befindet sich das Land im weitgehend überbauten Gebiet im…