Sachverhalt

Im Jahr 1966 erwarb X. eine Parzelle in der Gemeinde Stäfa, die sich gemäß dem damaligen Zonenplan in der Landhauszone befand. Ende der 1960er-Jahre beteiligte sich X. an der Erstellung einer Kanalisation zur Erschließung der nördlich der Rütihofstraße gelegenen Liegenschaften. 1985 beschloss die Gemeindeversammlung eine Revision des Zonenplans, in dessen Folge das Grundstück von X. der Reservezone und später der Landwirtschaftszone zugeteilt wurde. X. machte daraufhin Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung geltend.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Nichteinzonung des Grundstücks von X. keine enteignungsähnliche Wirkung entfaltet. Zwar hatte X. für die Erschließung seiner Parzelle Kosten aufgewendet, und diese konnte an sich als erschlossen betrachtet werden. Allerdings ist allein die Erschlossenheit eines Grundstücks noch nicht ausschlaggebend für eine Entschädigungspflicht. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Eigentümer am maßgeblichen Stichtag mit hoher Wahrscheinlichkeit aus eigener Kraft eine Überbauung hätte realisieren können.

Im vorliegenden Fall stand der Möglichkeit einer solchen Überbauung die Quartierplanpflicht entgegen. Die Lage des Grundstücks als "Pfortengrundstück" am Übergang zum unüberbauten Plateau "Torlen" erforderte eine systematische…