Sachverhalt

Die Parzelle Nr. 1026 im sogenannten Unteren Lenzhardfeld gehörte ursprünglich den Gebrüdern Wiederkehr und wurde 1984 aufgeteilt. Die Max Fischer AG erwarb eine der Parzellen. Im Rahmen der Revision des kommunalen Zonenplans lehnte die Gemeindeversammlung von Niederlenz 1984 einen Antrag auf Umzonung des Unteren Lenzhardfelds ab, so dass dieses in der Industriezone 2 verblieb. Die Max Fischer AG schloss 1986 einen Kaufvertrag über ihre Parzelle mit der Nickelmesh AG ab, der eine Rücktrittsklausel enthielt. 1987 verfügte der Gemeinderat eine Planungszone über das Areal und wies das Baugesuch der Nickelmesh AG ab. Am 31. März 1987 beschloss die Gemeindeversammlung die Zuweisung des Unteren Lenzhardfelds in die Nichtbauzone. Gegen diese Entscheidung erhoben Arthur Wiederkehr und die Max Fischer AG erfolglos Rechtsmittel. Sie stellten dann bei der Schätzungskommission ein Entschädigungsgesuch wegen materieller Enteignung, das vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau abgewiesen wurde. Dagegen führten sie Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es stellt fest, dass die Nichteinzonung des Areals der Beschwerdeführer in die Nichtbauzone eine materielle Enteignung darstellt, da die kumulativen Voraussetzungen dafür erfüllt sind:

  • Das Land der Beschwerdeführer kann als groberschlossen betrachtet werden, da es an eine leistungsfähige Strasse angrenzt und über die erforderlichen Erschliessungsanlagen verfügt.
  • Die Beschwerdeführer haben erhebliche…