Art. 35 RPG

Fristen für Nutzungspläne

1 Die Kantone sorgen dafür, dass:
  1. a. … b. die Nutzungspläne rechtzeitig erstellt werden, spätestens jedoch acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorliegen.
2 …
3 Nutzungspläne, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig sind, bleiben nach kantonalem Recht in Kraft bis zur Genehmigung durch die zuständige Behörde.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Materielle Enteignung bei Nichteinzonung
    · 16.06.1999 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die Erschliessung einer Industriezone
    · 04.09.2001 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Begriff der Widerrechtlichkeit im Rahmen der Staatshaftung im Bereich der Raumplanung
    · 24.08.2018 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Schutz vor dem Lärm einer neuen Strasse; räumliche Geltung der Planungswerte (Art. 25 USG; Art. 39 und 41 LSV); Erleichterungen (Art. 25 Abs. 3 USG; Art. 10 LSV); vorsorgliche emissionsbegrenzende Massnahmen (Art. 11 Ab…
    · 05.08.2005 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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