Art. 35 RPG
Fristen für Nutzungspläne
1 Die Kantone sorgen dafür, dass:
- a. … b. die Nutzungspläne rechtzeitig erstellt werden, spätestens jedoch acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorliegen.
2 …
3 Nutzungspläne, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig sind, bleiben nach kantonalem Recht in Kraft bis zur Genehmigung durch die zuständige Behörde.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Materielle Enteignung bei Nichteinzonung7 Zitierungen
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2Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die Erschliessung einer Industriezone4 Zitierungen
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3Begriff der Widerrechtlichkeit im Rahmen der Staatshaftung im Bereich der Raumplanung0 Zitierungen
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4Schutz vor dem Lärm einer neuen Strasse; räumliche Geltung der Planungswerte (Art. 25 USG; Art. 39 und 41 LSV); Erleichterungen (Art. 25 Abs. 3 USG; Art. 10 LSV); vorsorgliche emissionsbegrenzende Massnahmen (Art. 11 Ab…0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen
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Strassenbauprojekt1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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