Erwägungen
Die Beschwerdeführerin, Eigentümerin der Parzelle Nr. 2980 in Visp, erhob Einsprache gegen das Projekt für den Strassenabschnitt "Kleegärtenstrasse Nord". Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die geplante Strasse den gesetzlichen Lärmschutzvorschriften entspricht. Die Parzelle der Beschwerdeführerin liegt in einer Wohnzone und ist mit einem Einfamilienhaus überbaut. Das Bundesgericht prüfte, an welchen Orten die Planungswerte für Strassenverkehrslärm eingehalten werden müssen. Gemäss den Artikeln 41 und 39 der Lärmschutzverordnung (LSV) gelten die Planungswerte nur in den tatsächlich vorhandenen lärmempfindlichen Räumen des bestehenden Gebäudes, nicht aber an Orten, an denen nach dem Bau- und Planungsrecht weitere Gebäude errichtet werden könnten (Nutzungsreserven). Diese unterschiedliche Behandlung von überbauten und unüberbauten Grundstücken wurde vom Bundesgericht als rechtmässig erachtet. Das Bundesgericht bestätigte, dass die geplante Lärmschutzwand von 2 Meter Höhe ausreicht, um den Planungswert auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin einzuhalten. Eine Erhöhung der Wand auf 4 Meter wurde als unverhältnismässig beurteilt. Auch die gewährten Erleichterungen über den Immissionsgrenzwert hinaus wurden als zulässig erachtet, da die Überbauung des Grundstücks weiterhin möglich bleibt, wenn auch mit gewissen Einschränkungen hinsichtlich der Anordnung der Räume.Erwägungen
In rechtlicher Hinsicht kam das Bundesgericht zu folgenden Schlüssen: 1. Für überbaute Grundstücke gelten die Planungswerte nur in den tatsächlich vorhandenen lärmempfindlichen Räumen des bestehenden Gebäudes, nicht aber an Orten, an denen nach dem Bau- und Planungsrecht weitere Gebäude errichtet werden könnten (Nutzungsreserven). Diese unterschiedliche Behandlung von überbauten und unüberbauten Grundstücken ist rechtmässig und lässt sich damit rechtfertigen, dass bei bestehenden Bauten von einem längerfristigen Bestand auszugehen ist, während die planungsrechtlich mögliche Überbauung noch unüberbauter Grundstücke in aller Regel auch realisiert wird. 2. Die Gewährung von Erleichterungen über…