Erwägungen
Der Fall betrifft zwei Grundstückseigentümer, deren Liegenschaften im Rahmen der Gesamtrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich von der Bauzone in die Freihaltezone umgezont wurden. Die Eigentümer erhoben Entschädigungsforderungen wegen materieller Enteignung. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des einen Eigentümers gutgeheissen und eine materielle Enteignung bejaht, während es die Beschwerde des anderen Eigentümers abwies. Entscheidend waren die besonderen Umstände im Fall des ersten Eigentümers, der aufgrund des rechtskräftigen Quartierplans für sein Grundstück eine berechtigte Erwartung auf Einzonung in die Bauzone hatte. Hingegen lag bei den Grundstücken des zweiten Eigentümers keine Baulücke im Sinne der Rechtsprechung vor, sodass keine materielle Enteignung angenommen wurde.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass Nichteinzonungen grundsätzlich keine Entschädigungspflicht auslösen. Ausnahmsweise kann eine materielle Enteignung vorliegen, wenn das Grundstück im weitgehend überbauten Gebiet liegt, baureif und erschlossen ist oder besondere Umstände des Vertrauensschutzes eine Einzonung rechtfertigen würden. Im Fall des ersten Beschwerdeführers bejahte das Bundesgericht eine materielle Enteignung aufgrund der besonderen Umstände. Obwohl sein Grundstück nicht im weitgehend überbauten Gebiet lag und auch nicht baureif war, durfte er aufgrund des rechtskräftigen Quartierplans mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Überbauung rechnen. Die Stadt Zürich hatte den Quartierplan zunächst genehmigt, dann aber im Rahmen der Gesamtrevision der Bau- und…