Sachverhalt

Die Einwohnergemeinde Wohlen beschloss 1991 den Uferschutzplan Wohlensee und gab der Variante "ufernahe Wegführung" den Vorzug. Der Regierungsrat des Kantons Bern genehmigte den Plan 1993 mit Ergänzungen. Gegen den Beschluss wurden Beschwerden erhoben, die teilweise gutgeheissen wurden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess eine Beschwerde teilweise gut und wies die Akten an die Einwohnergemeinde Wohlen zurück. Die Beschwerdeführer führten Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, das die Beschwerden teilweise gut hiess.

Die Beschwerdeführer rügten, der projektierte Uferweg beeinträchtige ein Wasser- und Zugvogelreservat von nationaler und internationaler Bedeutung und verletze das Jagdgesetz und die Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate. Die Vorinstanz habe die gebotene umfassende Interessenabwägung rechtsfehlerhaft vorgenommen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Interessenabwägung als Rechtsfrage grundsätzlich frei. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Bedeutung der Interessen im konkreten Fall verkannt hatte. Das öffentliche Interesse an der ufernahen Wegführung sei gesetzlich ausgewiesen, aber im zu beurteilenden Fall zu relativieren, da der Weg im fraglichen Abschnitt durchgehend ufernah geführt werde und ein permanenter, durchgehend undurchlässiger Sichtschutz zum Schutz der Avifauna erforderlich sei.

Das Gericht befand, dass die Vorinstanz das Interesse des Vogelschutzes deutlich zu wenig Gewicht beigemessen hatte, obwohl es sich beim Wohlensee um eines von 25 nationalen Inventargebieten handelte, das sich durch eine überdurchschnittlich hohe Artenvielfalt auszeichnete. Demgegenüber wurde das Interesse an einer ufernahen Wegführung angesichts der erforderlichen, sehr weitreichenden Begleitmassnahmen…