Erwägungen

Das Bundesgericht hebt den öffentlichen Gestaltungsplan "Spital Uster" vom 11. September 2015 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2020 auf. Die Beschwerdeführer, Eigentümer von Liegenschaften an der Wagerenstrasse, hatten gegen die Festsetzung des Gestaltungsplans durch den Gemeinderat der Stadt Uster, die Gemeindeabstimmung und die Genehmigung durch die Baudirektion des Kantons Zürich Beschwerde erhoben.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die für die Ausarbeitung des Gestaltungsplans notwendige Interessenabwägung gemäss Art. 3 der Raumplanungsverordnung (RPV) ungenügend war. Die Behörden haben weder die privaten noch die öffentlichen Interessen, insbesondere jene des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS), hinreichend ermittelt und gegeneinander abgewogen.

Zudem haben die Behörden die Abweichungen des Gestaltungsplans von der geltenden Grundnutzungsordnung nicht korrekt dargelegt. Die Beschwerdeführer haben plausibel gemacht, dass die maximal zulässige Gebäudehöhe bisher 18 Meter betrug, während die Behörden durchgehend von 25 Metern ausgingen.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Verletzung von Art. 3 RPV als erwiesen und heisst…