Erwägungen

Die Einwohnergemeinde Udligenswil sowie [A.] , [B.] und [C.] erhoben Beschwerde gegen die Baubewilligung für den Neubau eines Heizkraftwerks mit Wärmespeicher und die Verlegung einer Flurstrasse auf den Grundstücken KTN 2392 und 2401 in Haltikon (Küssnacht am Rigi). Zudem rügten sie die Genehmigung einer geringfügigen Zonengrenzkorrektur durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zu folgenden Schlussfolgerungen: - Die Beschwerdeführer 2-4 sind als Nachbarn zur Beschwerde legitimiert, da sie von Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe) betroffen sein könnten. Die Gemeinde Udligenswil hat dagegen keine Beschwerdebefugnis, da sie keine Rechtsverletzung in ihrem Autonomiebereich geltend macht. - Der Nichteinbezug der Beschwerdeführer in das Verfahren zur geringfügigen Zonengrenzkorrektur verletzt kein Bundesrecht, da sie nicht als Betroffene galten. - Das Heizkraftwerk bedarf keiner Grundlage im kantonalen Richtplan, da es keine gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat und keinen hohen Abstimmungsbedarf auf kantonaler Ebene erfordert. - Die Berechnung der Betriebslärmimmissionen im Umweltverträglichkeitsbericht ist korrekt und die relevanten Planungswerte werden eingehalten. - Die Beurteilung der Luftschadstoffemissionen durch das Bundesamt für Umwelt ist plausibel.…