Erwägungen
Die Blaser AG betreibt in der Gemeinde Walkringen ein Betonwerk und beantragte den Umbau und die Umnutzung des Betriebs in eine Reststoffverfestigungsanlage. X. und weitere Mitbeteiligte erhoben Beschwerde gegen die erteilte Baubewilligung. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Die Hauptpunkte des Urteils sind: - Die Beschwerdeführer argumentierten, das Vorhaben verletze die Planungspflicht im Abfallbereich gemäß Art. 31 ff. Umweltschutzgesetz (USG). Das Verwaltungsgericht trat darauf nicht ein, da die Beschwerdeführer dies im Einspracheverfahren nicht geltend gemacht hatten. Das Bundesgericht ließ diese Frage offen, da es die Eventualerwägung des Verwaltungsgerichts zur Abfallplanung prüfen konnte. - Das Bundesgericht führte aus, dass die Planungspflicht nach Art. 31 ff. USG für Siedlungsabfälle und "übrige Abfälle" unterschiedlich zu handhaben ist. Für die hier betroffenen "übrigen Abfälle" besteht nur eine beschränkte Planungspflicht der Kantone. - Das Bundesgericht bejahte den Bedarf für die Reststoffverfestigungsanlage, soweit darin Rückstände aus der Verbrennung von Siedlungsabfall verarbeitet werden sollen. Für den übrigen Teil der Anlage erachtete es den Bedarf als gegeben. - Das Bundesgericht verneinte die Notwendigkeit einer Richtplanfestsetzung und einer Sondernutzungsplanung für die Reststoffverfestigungsanlage. Diese unterscheide sich hinsichtlich ihrer räumlichen Auswirkungen und raumplanerischen Bedeutung nicht wesentlich von einer Produktionsanlage in einer Industriezone. - Das Bundesgericht befand, dass der…Zulässigkeit der Reststoffverfestigungsanlage in der Gewerbezone "Gringleche"
126 II 26
Privatrecht