Sachverhalt

Die [A. AG] erhielt 2012 eine Baubewilligung für eine Überbauung in Rheinfelden. In der Baubewilligung wurden provisorische Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren festgesetzt, die die [A. AG] bezahlte. 2016 setzte die Gemeinde Rheinfelden die definitiven Anschlussgebühren fest und verlangte von der [A. AG] zusätzliche Gebühren. Die [A. AG] erhob Beschwerde gegen diese Gebührenfestsetzung, welche vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau abgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil erhob die A. AG Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass für die erhobenen Gebühren eine genügende gesetzliche Grundlage besteht. Das Kostendeckungsprinzip, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, hat zwar den Rang eines verfassungsrechtlichen Prinzips, stellt aber kein selbständiges verfassungsmässiges Recht dar. Vielmehr dient es als Surrogat für eine formellgesetzliche Grundlage, wenn diese nicht hinreichend bestimmt ist. Vorliegend ist die Bemessung der Gebühren im Gesetz aber ausreichend geregelt, sodass das Kostendeckungsprinzip nicht zusätzlich geprüft werden muss.

Auch aus dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) lässt sich kein individuelles Recht der Beschwerdeführerin ableiten, dass die kantonalen oder…