Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Kosten für die Reinigung der Strassen und Grünanlagen von achtlos weggeworfenem Abfall (sog. Littering), für die Entsorgung desselben und für die Entsorgung des in den öffentlichen Abfalleimern zurückgelassenen Abfalls nach den Vorgaben für Siedlungsabfälle im Sinne von Art. 32a Umweltschutzgesetz (USG) finanziert werden müssen. Eine Finanzierung aus allgemeinen Steuermitteln ist grundsätzlich ausgeschlossen, es bleibt hierfür nur die Form von Kausalabgaben.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Gebäudeeigentümer nicht generell als Verursacher dieser Abfälle betrachtet werden können und deren Entsorgung daher nicht über eine Grundgebühr aller Gebäudeeigentümer finanziert werden darf. Ein hinreichender Zurechnungszusammenhang zwischen Grundstücknutzung und der Entsorgung von Abfall auf öffentlichem Grund kann jedoch für bestimmte Betriebe (z.B. Take-away-Betriebe) bejaht werden, da diese durch ihr Betriebskonzept massgeblich zur Entstehung des im öffentlichen Raum beseitigten Abfalls beitragen. Diesen Betrieben können die entsprechenden Kosten anteilsmässig auferlegt werden.
Die verbleibenden Kostenanteile sind vom Gemeinwesen in seiner Eigenschaft als Grundstückeigentümer und (sekundärer) Verursacher im Sinne von Art. 32a USG zu tragen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Stadt Bern im Wesentlichen ab. Es hielt fest, dass die Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfall, der im öffentlichen Raum entsorgt wird, nicht über eine Grundgebühr aller Gebäudeeigentümer erfolgen darf. Vielmehr sind…