Erwägungen

Die Gemeinde Arosa finanzierte die Entsorgung der Siedlungsabfälle gemäß ihrem kommunalen Gesetz über die Abfallbewirtschaftung vom 24. September 1995 durch eine Grundgebühr und eine "Mengengebühr", die sich nach dem Frischwasserverbrauch richtete. Die Regierung des Kantons Graubünden erachtete diese Regelung als bundesrechtswidrig, da sie nicht dem Verursacherprinzip entspricht, wie es in Art. 32a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) verankert ist. Die Regierung setzte der Gemeinde Arosa daraufhin Fristen zur Anpassung ihrer Gebührenregelung, was jedoch scheiterte. Schließlich erließ die Regierung auf dem Weg der Ersatzvornahme eine eigene Ersatzregelung zur Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung für die Gemeinde Arosa.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass die bisherige Regelung der Gemeinde Arosa, wonach die Abfallgebühr nach dem Frischwasserverbrauch bemessen wurde, gegen Art. 32a USG verstößt, da die tatsächliche Abfallmenge dabei keine Rolle spielt. Die Regierung durfte daher die kommunale Regelung als bundesrechtswidrig einstufen.

Das Bundesgericht sah die Befugnis der Regierung zum Erlass einer Ersatzregelung in den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des kantonalen Rechts begründet. Die Regierung hatte die Gemeinde zuvor hinreichend ermahnt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, bevor sie die Ersatzregelung erließ. Diese Ersatzregelung entspricht im Wesentlichen der von der Gemeinde selbst ausgearbeiteten, aber von den Stimmberechtigten abgelehnten Vorlage und berücksichtigt die besonderen Verhältnisse in Arosa, sodass sie als verhältnismäßig einzustufen ist.

Das Bundesgericht sah in der Ersatzregelung der Regierung keinen unzulässigen Eingriff in die Gemeindeautonomie. Die…