Erwägungen
Die vorliegende Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen durch die Gemeinde Romanel-sur-Lausanne. Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sieht vor, dass die Kosten für die Entsorgung von Siedlungsabfällen gemäß dem Verursacherprinzip denjenigen auferlegt werden müssen, die diese Abfälle produzieren.
Das Gemeindereglement von Romanel-sur-Lausanne sah eine Mischfinanzierung vor, bei der 70% der Kosten durch Gebühren und 30% durch Steuern gedeckt werden. Das Bundesgericht befand, dass diese Bestimmung nicht zwangsläufig gegen das Bundesrecht verstößt, da die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen eine Abweichung vom Verursacherprinzip erlauben, wenn eine strikte Anwendung die Abfallentsorgung gemäß den Umweltschutzgrundsätzen gefährden würde.
Allerdings befand das Bundesgericht, dass Artikel 12 des Gemeindereglements, der eine pauschale Gebühr pro Haushalt unabhängig von der Abfallmenge vorsah, dem Verursacherprinzip des Artikels 32a USG widerspricht, da er keinen finanziellen Anreiz zur Abfallreduzierung bietet.
Erwägungen
Laut Bundesgericht erfordert Artikel 32a USG, dass die Gebührenhöhe nach Art und Menge der angelieferten Abfälle festgelegt wird, um die Abfallproduzenten finanziell zur Abfallreduzierung anzuregen. Eine pauschale Gebühr pro Haushalt ohne Bezug zur tatsächlichen Abfallmenge erfüllt diese Bedingung nicht.
Das Bundesgericht hat daher die…