Erwägungen
Der Sachverhalt bis zur Verleihung der Rahmenkonzession für den Ausbau des Flughafens Zürich (5. Bauetappe) lässt sich dem BGE 126 II 522 vom 24. Juni 1998 entnehmen. Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED, heute: UVEK) erteilte dem Kanton Zürich als Halter des Flughafens Zürich-Kloten mit der Rahmenkonzession vom 5. Februar 1997 die grundsätzliche Bewilligung für die 5. Bauetappe.
Für die Erlangung der Baukonzessionen teilte der Kanton Zürich sein Ausbauvorhaben in verschiedene Teilprojekte auf. Die Baukonzessionsgesuche wurden im Nachgang an den bundesgerichtlichen Entscheid über die Rahmenkonzession überarbeitet und ergänzt. Der Kanton Zürich liess verschiedene Ergänzungsberichte zum Umweltverträglichkeitsbericht (erster Stufe) erstellen, denen eine neue Flugverkehrsprognose zugrunde gelegt wurde.
Mit Verfügung vom 5. November 1999 erteilte das UVEK dem Kanton Zürich die Baukonzession für das Dock Midfield unter zahlreichen Auflagen. Gegen diese Baukonzession sowie gegen weitere Baukonzessionen haben zahlreiche Private, Organisationen und öffentliche Gemeinwesen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat in teilweiser Gutheissung der Beschwerden die Auflagen der Baukonzession für das Projekt Dock Midfield in einigen Punkten geändert. Unter anderem sind die Ziffern 1.7 und 2.4 des Dispositives der Baukonzession aufgehoben worden.…