Sachverhalt

Die Eidgenössische Zollverwaltung veranlagte den ASTAG Schweizerischer Nutzfahrzeugverband für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) der Periode 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2008 und setzte diese auf total Fr. 188.15 fest. Der ASTAG erhob Einsprache, die jedoch abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Festsetzung der Abgabe im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Die Eidgenössische Zollverwaltung erhob Beschwerde ans Bundesgericht.

Die Beschwerde betrifft im Wesentlichen die Frage, ob der vom Bundesrat am 12. September 2007 beschlossene und auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzte erhöhte Tarif der LSVA vor höherrangigem Recht standhält. Insbesondere geht es um die Vereinbarkeit der erhöhten Ansätze in Art. 14 SVAV mit der Vorgabe von Art. 7 SVAG zur Kostendeckung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Auslegung von Art. 7 SVAG und kam zum Ergebnis, dass die Vorgabe der Kostendeckung eine zentrale und eigenständige Bedeutung bei der Bestimmung des Abgabetarifs hat. Es stellte fest, dass die Stauzeitkosten als externe Kosten im Sinne von Art. 7 SVAG zu betrachten sind, da sie aus der Sicht des Schwerverkehrs als Verursacher von Staus und entsprechenden Folgekosten zu betrachten sind.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Schwerverkehrsabgabe den Schwerverkehr die (nicht bereits anderweitig gedeckten) Kosten auferlegen soll, welche dieser der Allgemeinheit…