Art. 85 BV
Schwerverkehrsabgabe
1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2 Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.
3 Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) gestützt auf den vom Bundesrat per 1. Januar 2008 erhöhten Abgabetarif11 Zitierungen
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23 Zitierungen
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3BGE 64_I_3651 Zitierungen01.01.1938 · 1 Zitierungen
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4BGE 38_I_5511 Zitierungen20.12.1912 · 1 Zitierungen
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5Art. 85 lit. a OG, Gewährleistung der Stimm- und Wahlfreiheit an Landsgemeinden0 Zitierungen
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6Verantwortlichkeit für rechtswidrige Amtsführung im Bund: 1. Die Klage auf Schadenersatz, die gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz gegen die Eidgenossenschaft gerichtet wird, ist vom Bundesgericht im direkten verw…0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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19 Zitierungen06.02.2004 · 19 Zitierungen
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Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Nachleistungsverfügung gemäss Art. 12 VStrR; konkrete Normenkontrolle)3 Zitierungen
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3 Zitierungen18.07.2015 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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