Art. 85 BV

Schwerverkehrsabgabe

1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2 Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.
3 Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) gestützt auf den vom Bundesrat per 1. Januar 2008 erhöhten Abgabetarif
    · 19.04.2010 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 84, 85 OG: Unzulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen kantonale Verfassungsvorschriften
    · 09.10.1963 · 3 Zitierungen
  3. 3
    BGE 64_I_365
    01.01.1938 · 1 Zitierungen
  4. 4
    BGE 38_I_551
    20.12.1912 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Art. 85 lit. a OG, Gewährleistung der Stimm- und Wahlfreiheit an Landsgemeinden
    · 19.04.1995 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Verantwortlichkeit für rechtswidrige Amtsführung im Bund: 1. Die Klage auf Schadenersatz, die gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz gegen die Eidgenossenschaft gerichtet wird, ist vom Bundesgericht im direkten verw…
    · 03.06.1955 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 06.02.2004 · 19 Zitierungen
  • Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Nachleistungsverfügung gemäss Art. 12 VStrR; konkrete Normenkontrolle)
    · 30.07.2015 · 3 Zitierungen
  • 18.07.2015 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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