Erwägungen
Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden beriet am 20. Februar 1995 in zweiter Lesung den Entwurf für eine neue totalrevidierte Kantonsverfassung und nahm den bereinigten Entwurf "zuhanden der Landsgemeinde 1995" mit nur wenigen Gegenstimmen an. Am 13. März 1995 genehmigte der Kantonsrat die Geschäftsordnung für die Landsgemeinde vom 30. April 1995, die die Abstimmung über die neue Kantonsverfassung vorsah.
Willi Rohner erhob daraufhin Stimmrechtsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragte, die Beschlüsse des Kantonsrates aufzuheben, soweit mit ihnen die Abstimmung über die neue Kantonsverfassung an der Landsgemeinde 1995 angeordnet werde. Zur Begründung machte er geltend, über ein derart wichtiges Geschäft wie eine neue Kantonsverfassung könne wegen der Unzulänglichkeiten von Landsgemeinden nicht ohne Verletzung der bundesrechtlich garantierten Abstimmungsfreiheit abgestimmt werden.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Landsgemeinde eine besondere Form der direktdemokratischen Beteiligung der Stimmbürger darstellt und die Kantone im Rahmen von Art. 6 BV grundsätzlich frei sind, die Natur sowie die Modalitäten der demokratischen Mitwirkung zu bestimmen. Die Landsgemeinden bestehen in mehreren Kantonen seit altersher, und es sind seither keine wesentlichen Neuerungen eingetreten, welche eine grundlegende Überprüfung dieser Institution erforderten.
Zwar räumte das Bundesgericht ein, dass die Landsgemeinde mit gewissen systembedingten Unzulänglichkeiten verbunden ist, wie etwa Bedenken hinsichtlich des Wahlgeheimnisses, mögliche Beeinflussungen der Stimmbürger oder Schwierigkeiten bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses.…