Art. 89 OG

Beschwerderecht

1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
  1. a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
  2. b. durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und c. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2 Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
  1. a. die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
  2. b. das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
  3. c. Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
  4. d. Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3 In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zuständigkeiten der Kantone für Einschränkungen des Startens und Landens mit Hängegleitern
    · 22.02.1996 · 41 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Steuerdomizil), Art. 89 OG (Beginn der Beschwerdefrist)
    · 17.10.1997 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Richterliche Prüfung der Anordnung von strikter Einzelhaft im Vollzug von Ausschaffungshaft; abstrakte Normenkontrolle
    · 23.12.1998 · 29 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
    · 11.09.2000 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Waldbegriff -- Art. 2 ÜbBest
    · 04.06.1999 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Beginn des Fristenlaufs bei der Anfechtung eines genehmigungspflichtigen Erlasses
    · 16.08.1995 · 17 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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