Erwägungen

Am 7. Juni 1998 beschlossen die Stimmberechtigten des Kantons Zürich ein kantonales Waldgesetz (KWaG). Dessen § 2 legt die Mindestanforderungen für die Anerkennung einer Fläche als Wald fest:

  • 800 m2 Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes
  • 12 m Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes
  • 20 Jahre Alter bei Einwuchsflächen

Josef Gunsch und drei Mitbeteiligte erheben mit staatsrechtlicher Beschwerde die Aufhebung dieser Bestimmung, da sie gegen den bundesrechtlichen Waldbegriff verstossen soll.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass die kantonale Regelung zwar unvollständig und missverständlich ist, da sie den qualitativen Waldbegriff des Bundesrechts nicht ausreichend berücksichtigt. Dennoch lässt sie sich bundesrechtskonform auslegen und anwenden.

Das Bundesgericht führt aus, dass die quantitativen Kriterien des Kantons Zürich unter dem Vorbehalt der qualitativen Kriterien des Bundesrechts stehen. Auch wenn die Zürcher Bestimmung die höchstmöglichen…