Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [X.] , meldete sich im Frühjahr 2000 in [S.] (AG) als Wochenaufenthalter an und teilte eine 3 1/2-Zimmer-Wohnung mit seiner Freundin [Y.] . Er arbeitete in der benachbarten Gemeinde [G.] (ZH) als Heizungstechniker/Projektleiter und verbrachte die Wochenenden und die Freizeit bei seinen Eltern in [A.] (VS). Das Steueramt des Kantons Aargau stellte fest, dass [X.] mit Wirkung ab 1. August 2002 aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in [S.] unbeschränkt steuerpflichtig sei. [X.] führte staatsrechtliche Beschwerde mit dem Begehren, die interkantonale Doppelbesteuerung sei für den Zeitraum vom 1. August 2002 bis 31. Dezember 2002 zu beseitigen.

Die Parteien sind: [X.] , der Beschwerdeführer, und das Steueramt des Kantons Aargau, die Steuerverwaltung des Kantons Wallis und das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau. Der Gegenstand des Verfahrens ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 15. Mai 2003.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft in Doppelbesteuerungssachen Tat- und Rechtsfragen frei. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen interkantonaler Doppelbesteuerung ist spätestens dann zu erheben, wenn der zweite der einander ausschliessenden kantonalen Steueransprüche geltend gemacht wird. Die Rechtsmittelinstanz hat die weiteren, bis zu ihrem Entscheid überschaubaren Verhältnisse zu berücksichtigen.

Das Bundesgericht hat angenommen, dass die Besteuerung des Einkommens und beweglichen Vermögens unselbständig erwerbender Personen dem Kanton zusteht, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Unter dem Wohnsitz ist dabei in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d.h. der Ort, wo sich die Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten auf, so ist für die Bestimmung des Steuerdomizils massgebend, zu welchem Ort die betreffende Person die stärkeren…