Erwägungen
Der Fall betrifft eine staatsrechtliche Beschwerde gegen Bestimmungen der Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen des Kantons Basel-Stadt, welche die anonyme briefliche Stimmabgabe regelten. Der Beschwerdeführer Stefan Wehrle rügte, dass diese Bestimmungen gegen den Grundsatz der zuverlässigen und unverfälschten Willenskundgabe der Stimmbürger verstießen.
Das Bundesgericht musste zunächst prüfen, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde. Es kam zum Schluss, dass die Beschwerdefrist gemäß Art. 89 Abs. 1 OG mit der Zustellung des Schreibens über die Erteilung der bundesrechtlichen Genehmigung an den Beschwerdeführer zu laufen begann.
In der Sache selbst hielt das Bundesgericht fest, dass das im Kanton Basel-Stadt vorgesehene System der anonymen brieflichen Stimmabgabe den Anforderungen von Art. 8 Abs. 1 BPR nicht genügt. Es erhöhe die Missbrauchsgefahr erheblich, da eine Kontrolle der Stimmberechtigung nicht stattfinde. Das Bundesgericht entschied daher, dass die angefochtenen Bestimmungen zur anonymen brieflichen Stimmabgabe aufzuheben seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass nach Art. 8 Abs. 1 BPR die Kantone für die briefliche Stimmabgabe ein einfaches Verfahren vorsehen müssen, das zugleich die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen gewährleistet sowie Missbräuche verhindert. Der Bundesgesetzgeber überlasse den Kantonen die Ausgestaltung des Abstimmungsverfahrens, verlange aber, dass insgesamt eine zuverlässige und unverfälschte Willenskundgabe ermöglicht wird.
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