Art. 91 BPR
Vollzug
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Die kantonalen Ausführungsbestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes . Sie sind, nach Annahme dieses Gesetzes durch die Bundesversammlung, innert 18 Monaten zu erlassen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beginn des Fristenlaufs bei der Anfechtung eines genehmigungspflichtigen Erlasses0 Zitierungen
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