Art. 91 BPR

Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Die kantonalen Ausführungsbestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes . Sie sind, nach Annahme dieses Gesetzes durch die Bundesversammlung, innert 18 Monaten zu erlassen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beginn des Fristenlaufs bei der Anfechtung eines genehmigungspflichtigen Erlasses
    · 16.08.1995 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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