Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, A. und [B.C.] , sind seit 1982 verheiratet und haben ihren Wohnsitz in [X.] , Kanton Zürich. [A.C.] ist Direktor einer öffentlichen Anstalt in Bern und verbringt seine Wochenarbeitszeit dort. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern hat mit Entscheid vom 11. Juni 2001 festgestellt, dass das Hauptsteuerdomizil von [A.C.] sich ab dem 1. Januar 2001 an seinem Arbeitsort in Bern befindet. Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben. Mit Einschätzungsentscheid vom 24. September 2002 hat der Kanton Zürich für die Staats- und Gemeindesteuer 2001 an seiner ungeteilten Steuerhoheit gegenüber beiden Ehepartnern festgehalten. Die Beschwerdeführer haben dagegen erfolglos Einsprache erhoben.
Am 31. Dezember 2002 haben die Beschwerdeführer beim Bundesgericht Doppelbesteuerungsbeschwerde eingereicht und beantragen, die interkantonale Doppelbesteuerung zu beseitigen und festzustellen, dass den beteiligten Kantonen für die Einkünfte und das bewegliche Vermögen des Ehemannes eine geteilte Steuerhoheit zukommt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 5. Dezember 2002 und gegen den Steuerdomizilentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 11. Juni 2001 behandelt. Es hat festgestellt, dass die Beschwerde zulässig ist, da der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft werden muss.
Das Gericht hat weiterhin festgestellt, dass eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung vorliegt, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird. Es hat auch festgestellt, dass der steuerrechtliche Wohnsitz einer unselbständig erwerbenden Person derjenige Ort ist, wo sich die Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet.
Das Gericht hat entschieden,…