Erwägungen

Der Schweizerische Hängegleiter-Verband und Michael Lenz erhoben staatsrechtliche Beschwerde gegen ein neues Alpgesetz des Kantons Appenzell Innerrhoden, das in Art. 8 Abs. 2 ein generelles Verbot des Startens und Landens mit Deltaseglern oder anderen Fluggeräten im Alpgebiet vorsieht, mit Ausnahme der bewilligten Start- und Landegebiete.

Die Beschwerdeführer argumentierten, dass diese Bestimmung eine Flugbetriebsregel für Fluggeräte darstelle und damit gegen die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der Luftfahrt verstoße.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass Art. 37ter BV dem Bund zwar eine umfassende, aber keine ausschliessliche Kompetenz auf dem Gebiet der Luftfahrt gibt. Die Kantone bleiben zuständig für Rechtsfragen, die der Bund nicht abschliessend geregelt hat.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Luftfahrtrecht des Bundes das Starten und Landen mit Hängegleitern nicht abschliessend regelt. Die Kantone bleiben daher zuständig, Einschränkungen im Interesse des Natur- und Heimatschutzes vorzunehmen.

Das Bundesgericht…