Art. 699 ZGB

Zutritt

1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.
2 Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Überprüfungsbefugnis (Erw. 3)
    · 29.04.1970 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Betreten von Wald und Weide; richterliches Verbot
    · 27.04.2015 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 58_I_173
    21.07.1932 · 4 Zitierungen
  4. 4
    Zuständigkeiten der Kantone für Einschränkungen des Startens und Landens mit Hängegleitern
    · 22.02.1996 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Rückgriff des Versicherers auf einen aus unerlaubter Handlung Haftenden
    · 23.11.1970 · 2 Zitierungen
  6. 6
    BGE 43_I_282
    23.06.1917 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 16.10.2017 · 2 Zitierungen
  • 31.08.2005 · 2 Zitierungen
  • Entscheid Kantonsgericht, 06.07.2017
    BO.2016.56
    · 06.07.2017 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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