Art. 699 ZGB
Zutritt
1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.
2 Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Überprüfungsbefugnis (Erw. 3)17 Zitierungen
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2Betreten von Wald und Weide; richterliches Verbot5 Zitierungen
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3BGE 58_I_1734 Zitierungen21.07.1932 · 4 Zitierungen
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4Zuständigkeiten der Kantone für Einschränkungen des Startens und Landens mit Hängegleitern3 Zitierungen
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5Rückgriff des Versicherers auf einen aus unerlaubter Handlung Haftenden2 Zitierungen
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6BGE 43_I_2822 Zitierungen23.06.1917 · 2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen16.10.2017 · 2 Zitierungen
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2 Zitierungen31.08.2005 · 2 Zitierungen
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Entscheid Kantonsgericht, 06.07.20171 ZitierungenBO.2016.56· 06.07.2017 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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