Erwägungen
A. ist Eigentümer eines Grundstücks, das aus Wald und einer Grasfläche besteht. Über die Grasfläche verläuft ein Bewirtschaftungsweg, der zunächst parallel zum Waldrand führt und dann durch den Wald zum Fluss C. hinunterführt. Der obere Teil der Grasfläche ist eine Dauerwiese, während der untere Teil als extensiv genutzte Wiese (Ökowiese) mit Nebennutzung des Weidenlassens dient.
Am 18. Mai 2011 betrat X., der Geschäftsführer der E. GmbH, in Missachtung eines richterlichen Verbots das Grundstück von A., um sich über den Bewirtschaftungsweg zum Kursort an der C. zu begeben. X. wurde daraufhin wegen Übertretung eines allgemeinen Verbots und geringfügiger Sachbeschädigung verurteilt.
Erwägungen
Das Bundesgericht überprüft die Auslegung von Art. 699 Abs. 1 ZGB frei, da es sich um eine direkt anwendbare Bestimmung des Bundesrechts handelt. Nach dieser Bestimmung ist das Betreten von Wald und Weide in ortsüblichem Umfang jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das richterliche Verbot, welches das Betreten des Bewirtschaftungswegs untersagt, gegen Art. 699 Abs. 1 ZGB verstößt. Denn der Bewirtschaftungsweg führt durchgehend von der Straße her in den Wald und ist auf…