Erwägungen
Hermann Leemann ist Eigentümer einer Parzelle in Uster-Wermatswil, die an einen Waldstreifen angrenzt. In den Jahren 1958 und 1961 liess er diesen Waldstreifen durch einen mannshohen Zaun abschliessen, um ihn als Auslauf für seine Reitpferde und Hunde zu nutzen. Die Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich verpflichtete ihn 1966 jedoch, den Zaun wieder zu entfernen. Leemann erhob dagegen Rekurs beim Regierungsrat, der diesen 1966 abwies.
Leemann führte daraufhin Beschwerde beim Bundesrat, der den Entscheid des Regierungsrates in Bezug auf Art. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei aufhob. Die Frage der Anwendbarkeit von Art. 699 ZGB wurde jedoch dem Bundesgericht zur Beurteilung überlassen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 699 ZGB eine sogenannte "Doppelnorm" darstellt, die sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Bestimmungen enthält. Daher waren die Verwaltungsbehörden des Kantons Zürich durchaus befugt, diese Bestimmung anzuwenden und durchzusetzen.
Das Bundesgericht prüft weiter,…