Sachverhalt
Die Eheleute A. und [B.C.] , mit Hauptsteuerdomizil in Basel, legten staatsrechtliche Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung des Steueramtes der Stadt [X.] vom 6. August 2003 und gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 19. Februar 2003 ein. Der Beschwerdeführer, Dr. med. [A.C.] , ist als Leitender Arzt an der Radiologischen Abteilung des Kantonsspitals [X.] angestellt und erzielte im Jahr 2001 Einnahmen von brutto Fr. 164'932.-- aus privatärztlicher Tätigkeit für ambulante Patientenbehandlung.
Die Steuerverwaltung Basel-Stadt hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer nur Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe und somit ausschließlich an seinem Hauptsteuerdomizil in Basel steuerpflichtig sei. Das Steueramt der Stadt [X.] veranlagte den Beschwerdeführer hingegen für ein am Geschäftsort im Kanton Thurgau steuerbares Einkommen von Fr. 145'900.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Die Eheleute [C.] beantragten, die Veranlagungsverfügung des Kantons Thurgau aufzuheben und den Kanton Thurgau anzuweisen, von einer Beanspruchung der Steuerpflicht für das im Jahr 2001 erzielte Einkommen abzusehen. Eventualiter beantragten sie, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung Basel-Stadt aufzuheben und den Kanton Basel-Stadt anzuweisen, das Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau für die Dauer vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 aus Honoraren für ambulante Patientenbehandlung in diesem Kanton von der Besteuerung auszunehmen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung vorlag. Es stellte fest, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers aus ambulanter privatärztlicher Tätigkeit sowohl vom Kanton Basel-Stadt als auch vom Kanton Thurgau erfasst wurden, was eine aktuelle Doppelbesteuerung darstellt.
Das Gericht beurteilte die steuerrechtliche Qualifikation der privatärztlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers und kam zum Schluss, dass es sich um unselbständige Erwerbstätigkeit handelte. Es berücksichtigte dabei die Umstände des Einzelfalls, wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über kein eigenes Sprechzimmer verfügte, keine eigenen Organisationsmassnahmen zu…