Art. 13 NISV
Geltung der Immissionsgrenzwerte
1 Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.
2 Sie gelten nur für Strahlung, die gleichmässig auf den ganzen menschlichen Körper einwirkt.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Schutz vor nichtionisierenden Strahlen einer Mobilfunkantenne (Art. 11-13 USG; Art. 4 und 13 sowie Anhänge 1 und 2 NISV)221 Zitierungen
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2Schutz vor nichtionisierender Strahlung (Art. 3 Abs. 3 und Abs. 9 NISV)130 Zitierungen
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3Adaptive Mobilfunkantennen; Anwendung eines Korrekturfaktors auf die maximale Sendeleistung und Mittelung der massgeblichen Sendeleistung; Tauglichkeit des Qualitätssicherungssystems13 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Bauvorhaben Mobilfunkanlage101 Zitierungen
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Baubewilligung Mobilfunkanlage89 Zitierungen
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Neubau einer Antennenanlage für Mobilfunkkommunikation84 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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