Sachverhalt

Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der diAx mobile am 15. Januar 1999 die Bewilligung zur Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf einem Gebäude in Zürich-Riesbach. Dagegen erhoben Anwohner Rekurs, der von der Baurekurskommission abgewiesen wurde. Die Anwohner erhoben daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das die Beschwerden ebenfalls abwies. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhoben die Anwohner Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Frage, ob die im Standortdatenblatt angegebene äquivalente Strahlungsleistung (ERP) der geplanten Mobilfunkanlage korrekt ist. Es holte dazu ein Gutachten ein, das bestätigte, dass die Angaben des Betreibers zur ERP von rund 300 Watt zutreffend sind, selbst wenn man von der maximal möglichen Leistung der installierten Senderendstufen ausgeht.

Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass Balkone und Dachterrassen nicht als "Orte mit empfindlicher Nutzung" im Sinne der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender…