Sachverhalt
Die reformierte Kirche Bubikon hatte ein Frühgeläut ab 5 Uhr morgens. Der Gemeinderat Bubikon ordnete an, dass dieses Frühgeläut nicht vor 6 Uhr stattfinden und auf durchschnittlich 50 Schläge beschränkt sein soll. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer X. erfolglos Rekurs bei der Baurekurskommission und Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Schliesslich gelangte X. mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass kirchliches Glockengeläut zwar grundsätzlich dem Umweltschutzgesetz untersteht, aber dabei das Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Eine Reduktion der Schallintensität kommt in der Regel nicht in Frage, da dies den Zweck des Glockengeläuts vereiteln würde. Stattdessen sind Einschränkungen der Betriebszeiten als Emissionsbegrenzungsmassnahmen möglich.
Das Bundesgericht erachtet es als vertretbar, wenn die lokalen Behörden bei der Beurteilung des Frühgeläuts der reformierten Kirche Bubikon den örtlichen Polizeivorschriften Rechnung tragen. Diese sehen eine Nachtruhe erst ab 6 Uhr morgens vor, womit das Frühgeläut um 6 Uhr noch als zulässig angesehen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Frühgeläut einer örtlichen Tradition entspricht und einem gewissen…