Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, eine Gruppe von Personen, die in der Nähe der geplanten Mobilfunkantenne wohnen, haben Beschwerde gegen die Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne der Orange Communications SA eingereicht. Die Antenne soll auf dem Dach eines Gebäudes in der Wohn- und Gewerbezone 90 in Kreuzlingen errichtet werden. Die Beschwerdeführer argumentieren, dass die Antenne ihre Gesundheit und das Ortsbild beeinträchtigen würde.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hat die Beschwerde abgewiesen, und die Beschwerdeführer haben daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie argumentieren, dass die Baubewilligung rechtswidrig sei, da die Antenne die Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) überschreiten würde und das Ortsbild beeinträchtigen würde.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Beschwerde zulässig ist, da die Beschwerdeführer ihre Interessen ausreichend dargelegt haben und die Beschwerde den formellen Anforderungen entspricht.
2. Rechtliche Grundlagen
Das Bundesgericht hat die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung der Beschwerde dargelegt. Es hat festgestellt, dass die Baubewilligung für die Mobilfunkantenne aufgrund der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) und dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) zu beurteilen ist.
3. Gesundheitsrisiken
Das Bundesgericht hat die Argumente der Beschwerdeführer zu den Gesundheitsrisiken der Mobilfunkantenne geprüft und festgestellt, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ausreichen, um eine…