Erwägungen
Am 6. April 2000 reichte die diAx AG (jetzt TDC Switzerland AG) beim Stadtrat von Locarno ein Baugesuch für die Installation von sechs Mobilfunkantennen und einem Elektronikraum auf dem Dach eines Gebäudes der Officine idroelettriche della Maggia AG ein. Die Erbengemeinschaft X., Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks Nr. 2511, erhob Einspruch gegen das Projekt und machte geltend, dass die Planungs-, Bau- und Umweltschutzvorschriften nicht eingehalten würden.
Der Stadtrat von Locarno erteilte am 31. August 2000 die Baubewilligung und wies den Einspruch ab. Die Erben X. legten daraufhin Beschwerde beim Staatsrat des Kantons Tessin ein, der der Beschwerde stattgab, die kommunale Baubewilligung aufhob und die Akten an das Departement für Raumentwicklung zur Vervollständigung seiner Stellungnahme zurückverwies. Das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin wies anschließend eine Beschwerde der diAx AG ab und bestätigte den Regierungsentscheid.
Erwägungen
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass Art. 3 Abs. 3 Bst. c der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) keine ausreichende gesetzliche Grundlage habe und verschiedene Artikel der Bundesverfassung verletze. Das Bundesgericht hat jedoch die Vereinbarkeit der NISV mit dem Bundesgesetz über den Umweltschutz, das die erforderliche und ausreichende gesetzliche Grundlage darstellt, anerkannt.
Die NISV unterscheidet eindeutig zwischen den Immissionsgrenzwerten, die überall einzuhalten sind, wo sich Personen aufhalten können, und den Anlagengrenzwerten, die nur für empfindliche Nutzungen gelten. Letztere dienen dazu, die Emissionen im Sinne des Umweltschutzgesetzes präventiv zu begrenzen.
Das…