Sachverhalt

Das Ehepaar [X.] und die Familie [Y.] erhoben Beschwerde gegen die Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne der Orange Communications SA in Bolligen. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die immissionsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht nachgewiesen worden sei und die Berechnungsgrundlagen des Standortdatenblattes nicht überprüft worden seien.

Die Beschwerdegegnerin, die Orange Communications SA, hatte ein Baugesuch für die Errichtung einer Mobilfunkanlage mit drei GSM- und drei UMTS-Antennen auf dem Dach des Wohn- und Gewerbegebäudes Worblentalstrasse 161 in Bolligen gestellt. Gegen das Bauvorhaben gingen zahlreiche Einsprachen ein.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte fest, dass die immissionsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht nachgewiesen worden sei. Die Berechnungsgrundlagen des Standortdatenblattes seien nicht überprüft worden, und die Immissionsprognose sei unzutreffend.

Das Bundesgericht befand, dass die maximale ERP der Anlage nicht überprüft worden sei und dass die Anwohner…