Art. 105 OG

Massgebender Sachverhalt

1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2 Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 132 Abs. 2 OG (in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung), Art. 104 lit. a, Art. 105 Abs. 2 OG: Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei der Invaliditätsbemessung
    · 28.09.2006 · 830 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Scheinehe; Rechtsmissbrauch
    · 24.02.1995 · 774 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Scheinehe; Rechtsmissbrauch
    · 03.04.2002 · 514 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Hingegen ist die Frage der grossen Härte einzig in der Person und nach den Verhältnissen des Versicherten zu prüfen (Erw. 3c).
    · 02.05.1986 · 232 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 30.04.1996 · 212 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Verweigerung des Nachzugs der Kinder eines Ausländers aus einer früheren Beziehung
    · 23.06.1998 · 186 Zitierungen Zusammenfassung

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