Erwägungen

Der am 8. Juni 1918 geborene Karl S. leidet an einem krankhaften Sammeltrieb und anderen psychischen Beeinträchtigungen, weshalb er unter Vormundschaft steht. Bis zum Erreichen des 65. Altersjahres hatte er eine ganze Invalidenrente bezogen. Im Zusammenhang mit der Abklärung der Altersrentenberechtigung ab 1. Juli 1983 kam der Verwaltung zur Kenntnis, dass er seit Mitte Juni 1981 als Hauswart in einem Hotel eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte, was weder vom Vormund noch vom Versicherten mitgeteilt worden war. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich setzte daraufhin die bisherige ganze Invalidenrente rückwirkend ab anfangs Oktober 1981 auf eine halbe Rente herab und forderte unter Annahme einer Meldepflichtverletzung die in der Zeit vom 1. Oktober 1981 bis 30. Juni 1983 zuviel ausgerichteten Betreffnisse von insgesamt Fr. 9'732.-- zurück.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft zunächst, was den Streitgegenstand des Verfahrens bildet und nach welcher Kognition sich dieser Streitgegenstand beurteilt. Es stellt fest, dass sowohl die Rückerstattungspflicht als auch der Erlass der Rückerstattung zum Streitgegenstand gehören.

Hinsichtlich der Rückerstattungspflicht erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichts auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Für den Erlass der Rückerstattung kann hingegen nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden.

Das Gericht prüft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Urteilsfähigkeit nicht für die Meldepflichtverletzung verantwortlich gemacht werden kann. Der Amtsvormund hat zwar eine leichte…