Art. 19 ZGB
Grundsatz
1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.
2 Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.
3 Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
112 Zitierungen
-
2Ehescheidung: Urteilsunfähigkeit des Klägers10 Zitierungen
-
310 Zitierungen
-
4BGE 68_II_14410 Zitierungen25.06.1942 · 10 Zitierungen
-
5BGE 77_II_77 Zitierungen15.02.1951 · 7 Zitierungen
-
6Änderung der Rechtsprechung).6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
10 Zitierungen
-
7 Zitierungen
-
7 Zitierungen13.02.2024 · 7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.