Art. 19 ZGB

Grundsatz

1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.
2 Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.
3 Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 23.04.1986 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Ehescheidung: Urteilsunfähigkeit des Klägers
    · 04.10.1990 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 21.01.1964 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 68_II_144
    25.06.1942 · 10 Zitierungen
  5. 5
    BGE 77_II_7
    15.02.1951 · 7 Zitierungen
  6. 6
    Änderung der Rechtsprechung).
    · 03.10.1962 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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