Erwägungen

Am 30. Dezember 1987 reichte Bernhard X. beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt Klage auf Scheidung der Ehe gegen Luise X.-C. ein. Das Zivilgericht schied die Ehe der Parteien am 16. Mai 1989 gestützt auf Art. 142 ZGB. Luise X.-C. erhob Berufung gegen dieses Urteil beim Bundesgericht.

Luise X.-C. beantragte, auf die Scheidungsklage nicht einzutreten, da der Kläger zum Zeitpunkt des Urteils urteilsunfähig gewesen sein könnte. Eventualiter verlangte sie die Abklärung der Urteilsfähigkeit des Klägers durch Sachverständige.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Prozessfähigkeit abschliessend durch das Bundesrecht geregelt wird und der Richter sie von Amtes wegen zu berücksichtigen hat. Urteilsunfähige Personen können ihre Rechte grundsätzlich nur durch einen gesetzlichen Vertreter geltend machen, mit Ausnahme der absolut höchstpersönlichen Rechte.

Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Geltendmachung des Scheidungsanspruchs durch den gesetzlichen Vertreter eines urteilsunfähigen Ehegatten stets abgelehnt. Dies mit der Begründung, dass der Scheidungswille auf dem persönlichen Entschluss des Ehegatten beruhen müsse und eine Vermutung darüber, wie sich der Betroffene im Besitz seiner geistigen Kräfte entschieden hätte, den massgebenden persönlichen Entschluss nicht ersetzen könne.

Das Bundesgericht sieht jedoch, dass sich die Urteilsunfähigkeit erst im Verlauf des Verfahrens…