Art. 421 ZGB
Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen: 1. mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt; 2. mit dem Ende der Beistandschaft; 3. mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin; 4. im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 68_II_1446 Zitierungen25.06.1942 · 6 Zitierungen
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2BGE 77_II_74 Zitierungen15.02.1951 · 4 Zitierungen
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3Verantwortlichkeitsklage gegen vormundschaftliche Organe (hier: gegen den Verwaltungsbeirat); Verjährung (Art. 454 f. ZGB)2 Zitierungen
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4BGE 68_II_3422 Zitierungen03.12.1942 · 2 Zitierungen
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5Vom Vormund beantragte Unterbringung des Mündels in einer Anstalt (Art. 406/421 Ziff. 13 ZGB). 1. Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 68 OG gegen den Entscheid der zweitinstanzlichen kantonalen Aufsichtsbe…1 Zitierungen
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6BGE 39_I_651 Zitierungen27.02.1913 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen11.08.2014 · 4 Zitierungen
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Beistandschaft (Ernennung einer Beiständin)2 Zitierungen
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Beistandswechsel1 ZitierungenVWBES.2023.74· 23.08.2022 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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