Art. 421 ZGB

Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen: 1. mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt; 2. mit dem Ende der Beistandschaft; 3. mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin; 4. im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 68_II_144
    25.06.1942 · 6 Zitierungen
  2. 2
    BGE 77_II_7
    15.02.1951 · 4 Zitierungen
  3. 3
    Verantwortlichkeitsklage gegen vormundschaftliche Organe (hier: gegen den Verwaltungsbeirat); Verjährung (Art. 454 f. ZGB)
    · 03.12.1959 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 68_II_342
    03.12.1942 · 2 Zitierungen
  5. 5
    Vom Vormund beantragte Unterbringung des Mündels in einer Anstalt (Art. 406/421 Ziff. 13 ZGB). 1. Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 68 OG gegen den Entscheid der zweitinstanzlichen kantonalen Aufsichtsbe…
    · 16.05.1957 · 1 Zitierungen
  6. 6
    BGE 39_I_65
    27.02.1913 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 11.08.2014 · 4 Zitierungen
  • Beistandschaft (Ernennung einer Beiständin)
    · 03.03.2017 · 2 Zitierungen
  • Beistandswechsel
    VWBES.2023.74
    · 23.08.2022 · 1 Zitierungen

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