Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Haftungsklage gegen einen ehemaligen Verwaltungsrat für Vermögensverwaltung. Der Verwaltungsrat war 1949 ernannt worden und hat 1952 seinen Schlussbericht und seine Rechnung eingereicht. Die Vormundschaftsbehörde hat die Rechnung genehmigt, aber jede Verantwortung für den Vermögensverlust abgelehnt. Der Kläger hat 1956 eine Haftungsklage gegen den ehemaligen Verwaltungsrat eingereicht, aber der Beklagte hat die Verjährung geltend gemacht.

Die wichtigsten Fakten sind die folgenden

  • Der Verwaltungsrat hat 1952 seinen Schlussbericht und seine Rechnung eingereicht.
  • Die Vormundschaftsbehörde hat die Rechnung genehmigt, aber jede Verantwortung für den Vermögensverlust abgelehnt.
  • Der Kläger hat 1956 eine Haftungsklage gegen den ehemaligen Verwaltungsrat eingereicht.
  • Der Beklagte hat die Verjährung geltend gemacht.

Erwägungen

Die Entscheidung des Bundesgerichts basiert auf der Auslegung von Art. 454 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), der vorsieht, dass die Verjährung der Haftungsklage gegen einen Verwaltungsrat mit der Einreichung der Schlussrechnung beginnt. Das Gericht hat festgestellt, dass die Einreichung der Schlussrechnung formell erfolgen muss, mit einer Mitteilung über die Regeln betreffend die Haftungsklage und einer Mitteilung der Entscheidung, die die Schlussrechnung genehmigt oder ablehnt.

Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Verjährung erst beginnt, wenn die Schlussrechnung formell eingereicht wurde, und nicht bereits, wenn der Verwaltungsrat seinen Schlussbericht und seine Rechnung eingereicht hat. In diesem Fall war die Schlussrechnung nicht formell…