Art. 453 ZGB

Zusammenarbeitspflicht

1 Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen.
2 Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung zu machen.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 59_II_97
    04.05.1933 · 6 Zitierungen
  2. 2
    Verantwortlichkeitsklage gegen vormundschaftliche Organe (hier: gegen den Verwaltungsbeirat); Verjährung (Art. 454 f. ZGB)
    · 03.12.1959 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 53_II_363
    20.10.1927 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Nichtigkeit einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht wegen schwerer Verfahrensmängel
    · 21.07.2025 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Anwaltskommission — AVV.2015.47
    AVV.2015.47
    · 22.12.2015 · 2 Zitierungen
  • Beendigung der Beistandschaft (Genehmigung von Schlussbericht und Schlussrechnung)
    · 06.09.2013 · 2 Zitierungen
  • Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz — XBE.2023.39
    XBE.2023.39
    · 12.06.2023 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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