Art. 453 ZGB
Zusammenarbeitspflicht
1 Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen.
2 Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung zu machen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 59_II_976 Zitierungen04.05.1933 · 6 Zitierungen
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2Verantwortlichkeitsklage gegen vormundschaftliche Organe (hier: gegen den Verwaltungsbeirat); Verjährung (Art. 454 f. ZGB)4 Zitierungen
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3BGE 53_II_3631 Zitierungen20.10.1927 · 1 Zitierungen
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4Nichtigkeit einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht wegen schwerer Verfahrensmängel0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Anwaltskommission — AVV.2015.472 ZitierungenAVV.2015.47· 22.12.2015 · 2 Zitierungen
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Beendigung der Beistandschaft (Genehmigung von Schlussbericht und Schlussrechnung)2 Zitierungen
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Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz — XBE.2023.391 ZitierungenXBE.2023.39· 12.06.2023 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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