Sachverhalt
Parteien und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer A. (Jahrgang 1999) befand sich von Ende Februar bis Anfang April 2022 in stationärer Behandlung in der Klinik B. Im Rahmen dieser Behandlung wurde auch sein Konsum von Kinderpornografie thematisiert. Die Klinik [B.] ersuchte im Mai 2022 das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz um Entbindung der behandelnden Psychologen von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und den eigenen Anwälten. Begründet wurde dies mit der Gefahr des weiteren Konsums von Kinderpornografie und einer möglichen Fremdgefährdung durch A.
Das Amt für Gesundheit und Soziales verfügte am 7. Juni 2022 die Entbindung des leitenden Psychologen Dr. C. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz und einem Rechtsanwalt. Eine Anhörung von [A.] erfolgte nicht, und die Verfügung wurde ausschliesslich der Klinik [B.] zugestellt. Am 30. August 2022 hob das Amt die Verfügung vom 7. Juni 2022 auf und erweiterte die Entbindung auf weitere Klinikangestellte sowie zusätzliche Strafverfolgungsbehörden und Juristen. Auch hier unterblieb eine Anhörung von [A.], und die Verfügung wurde erneut nur der Klinik [B.] zugestellt.
Am 7. Oktober 2022 erstattete die Klinik [B.] bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz Strafanzeige gegen [A.] wegen des Konsums harter Pornografie. Die Rechtsvertreterin von [A.] erhielt erst am 6. Februar 2023 Kenntnis von der Schweigepflichtentbindung. [A.] erhob kantonale Rechtsmittel gegen die Entbindung, die vom Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz abgewiesen wurden. Letzteres mit Entscheid vom 29. Mai 2024.
[A.] reichte daraufhin eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 30. August 2022. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut.
Erwägungen
Rechtliche Einordnung der Entbindungsverfügung: Das Bundesgericht bestätigte, dass die Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB eine Interessenabwägung erfordert. Die Vorinstanz hatte die Entbindung mit der Begründung bestätigt, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung höher zu gewichten sei als das Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass die Entbindung nur auf Antrag des Geheimnisherrn (hier: [A.]) erfolgen darf und die Verfügung diesem persönlich zuzustellen ist. Die Zustellung an die Klinik [B.] genügte diesen Anforderungen nicht.
Verfahrensmängel und Nichtigkeit: Die Entbindungsverfügung vom 30. August 2022 litt an drei zentralen Mängeln: (1) [A.] wurde nicht in das Verfahren einbezogen, obwohl er als Geheimnisherr Parteistellung hatte; (2) die Verfügung wurde [A.] nicht zugestellt; (3) die Entbindung erfolgte nicht auf seinen Antrag hin. Diese Mängel qualifizierte das Bundesgericht als besonders schwerwiegend und offensichtlich, da sie zentrale Verfahrensgarantien wie das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verletzten. Die Nichteröffnung der Verfügung an [A.] führte zudem dazu, dass er keine Möglichkeit hatte, sich gegen die Entbindung zur Wehr zu setzen, bevor seine Berufsgeheimnisse preisgegeben wurden.
Fehlende Rechtsgrundlage für die Nichteröffnung: Das Bundesgericht betonte, dass die Nichteröffnung einer Verfügung an den Adressaten nur dann zulässig ist, wenn eine klare formell-gesetzliche Grundlage besteht. Eine solche lag im vorliegenden Fall nicht vor. Die kantonale Regelung § 33 VRP/SZ sieht zwar…