Art. 419 ZGB
Die Beistandschaften
Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 60_II_103 Zitierungen01.01.1934 · 3 Zitierungen
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2Verwaltungsbeiratschaft, Art. 395 Abs. 2 ZGB2 Zitierungen
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3BGE 59_II_972 Zitierungen04.05.1933 · 2 Zitierungen
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4Verantwortlichkeitsklage gegen vormundschaftliche Organe (hier: gegen den Verwaltungsbeirat); Verjährung (Art. 454 f. ZGB)1 Zitierungen
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5BGE 51_II_2590 Zitierungen01.01.1925 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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8 Zitierungen15.12.2016 · 8 Zitierungen
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8 Zitierungen07.04.2014 · 8 Zitierungen
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Handlungen der Beistandschaft im Anfechtungsprozess4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.