Art. 367 ZGB
Kündigung
1 Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.
2 Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verantwortlichkeitsklage gegen vormundschaftliche Organe (hier: gegen den Verwaltungsbeirat); Verjährung (Art. 454 f. ZGB)3 Zitierungen
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2Anhörung im Entmündigungsverfahren2 Zitierungen
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3BGE 59_II_972 Zitierungen04.05.1933 · 2 Zitierungen
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4Legitimation zur Vormundschaftsbeschwerde0 Zitierungen
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5§ 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 der Verordnung vom 210 Zitierungen
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6Haftung der vormundschaftlichen Organe (Art. 426 ff0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen27.12.2010 · 1 Zitierungen
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Fürsorge1 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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